Statuten ZFT Zürcher Firmentennis, 26. Januar 2017

 

In diesen Statuten werden folgende Abkürzungen verwendet:

FS           Firmensport

GV          Generalversammlung

RVZ SFFS  Regionalverband Zürich, Schweiz. Firmen- und Freizeitsportverband

ST           Swiss Tennis

SFT         Schweizer Firmentennis SFT

ZFT         Zürcher Firmentennis, im Folgenden Verein genannt

ZFTM    Zürcher Firmentennismeisterschaft

ZFT VS   Vorstand Zürcher Firmentennis

VEREIN Firmensportverein ZFT

 

Die Statuten der Abteilung Tennis umfassen die Abschnitte:

I. Name, Sitz und Zweck II. Mitgliedschaft III. Sportbetrieb IV. Organe V. Finanzen VI. Auflösung VII. Schlussbestimmungen

I. NAME, SITZ UND ZWECK

 

Art. 1: Name/Sitz

Das ZFT ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Unter dem Namen Zürcher Firmentennis (nachfolgend Verein genannt), besteht ein Zusammenschluss von FS-Tennisclubs des RVZ SFFS, sowie FS-Tennisclubs anderer SFFS Regionen, von unabhängigen Firmen- oder sonstiger Tennisclubs, von ST-Clubs, von Clubs und auch nur einzelnen Teams ohne eigene oder fest gemietete Tennisanlage sowie des virtuellen Sammelclubs TC ZFT.

Das ZFT hat seinen Sitz beim jeweiligen Präsidenten.

 

Artikel 2: Zweck

Das ZFT bezweckt die Förderung des Tennissports und dessen Ausübung, speziell  durch Firmenangehörige. Es vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach aussen.

Der Verein ist eine Vereinigung im Sinne des ST. Die Zusammenarbeit des SFT mit ST ist durch eine Vereinbarung geregelt.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Artikel 3: Mitglieder

Die Abteilung kennt folgende Mitgliedschaften:

a) Aktivmitglieder

b) assoziierte Mitglieder

c) Passivmitglieder

d) Ehrenmitglieder Statuten ZFT Tennis

 

Aktivmitglieder

Eine Aktivmitgliedschaft ist durch die Teilnahme an der ZFTM gegeben.

Assoziierte Mitglieder

sind FS-Tennisclubs anderer Regionen des SFFS, die sich an den ZFTM beteiligen.

Assoziierten Vereine den Aktivmitgliedern gleichgestellt.

Passivmitglieder

sind Mitglieder, die sich nicht an der ZFTM beteiligen..

Ehrenmitglieder

sind Personen, deren Tätigkeiten und Leistungen für das ZFTs "ausserordentlich und wertvoll" bezeichnet werden können. Die Ernennung erfolgt ausschliesslich auf Antrag des Vorstandes an der GV.

 

Artikel 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Die GV entscheidet über die Aufnahme eines Clubs in das ZFT.

 

Artikel 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den ZFT VS auf Ende des laufenden Geschäftsjahrs. Er tritt erst in Kraft, wenn alle finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds dem Verein gegenüber erfüllt sind.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Verein, bzw. dem Tennissport durch ihr Verhalten allgemein Schaden zufügen, können nach fruchtloser schriftlicher Verwarnung durch die GV aus der Abteilung ausgeschlossen werden.

 

 

 

III. SPORTBETRIEB

Artikel 6: Pflichten

Die dem ZFT angehörenden Vereine müssen ihre Anlagen in zumutbarem Turnus für die Durchführung der im Spielreglement vorgesehenen Anlässe zur Verfügung stellen.

Artikel 7: Wettspielreglement

Für den Spielbetrieb ist das Spielreglement massgebend.

 

IV. ORGANE

Artikel 8: Organe

Die Organe der Abteilung sind:

a) die Generalversammlung GV

b) der Vorstand VS

c) die Rechnungsrevisoren

 

Artikel 9: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis am 31. Dezember jeden Jahres.

 

Artikel 10: Generalversammlung

Die GV setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche GV findet alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen im Voraus zugestellt werden.

Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt nach den gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche GV.

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

In die Kompetenz der GV fallen:

- Feststellen der anwesenden Stimmen

- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten

- Abnahme des Jahresberichts des Kassiers

- Gutheissung des Revisorenberichts

- Entlastung an den Vorstand

- Mitgliedermutationen, Aufnahmen, Austritte, Ausschlüsse

- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren

 

 

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Spielprogramms

- Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Turniereinsätze, Bussen usw.

- Genehmigung des Budgets

- Änderung der Statuten

- Beschlussfassung über Anträge

- Ehrungen

- Diverses

 

Artikel 11: Anträge

Anträge an die GV müssen auf Ende des laufenden Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden.

Anträge auf Abänderung der Statuten sind dem Vorstand ebenfalls bis Ende des laufenden Geschäftsjahrs einzureichen.

Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern sämtliche eingegangenen Anträge sowie seine eigenen mit der Einladung zur GV zur Kenntnis zu bringen.

 

Artikel 12: Stimmrecht

Die Aktivmitglieder und die assoziierten Mitglieder haben an der GV jeweils eine Stimme. Bei Statutenrevisionen und bei der Auflösung der Abteilung sind die assoziierten Mitglieder nicht stimmberechtigt.

Das Stimmrecht wird durch einen Vereinsvertreter wahrgenommen.

 

Artikel 13: Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins (Art. 23 und 24).

Dem Präsidenten steht bei Behandlung von Sachgeschäften bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.

Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt.

Über Anträge kann auch schriftlich Beschluss gefasst werden, wenn alle Mitglieder zustimmen.

Bei den Wahlen durch die GV wird der Präsident einzeln gewählt; die übrigen Vorstandsmitglieder können gesamthaft gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

 

 

Artikel 14: Bussen

Vereine, die sich an der GV nicht vertreten lassen, werden mit einer Busse belegt, die alljährlich an der GV für das folgende Jahr festgelegt wird.

 

Artikel 15: Vorstand  

Der Vorstand besteht aus:

- Präsident, Vizepräsident, Kassier, Beisitzer (Anzahl unbestimmt)

Der Vorstand konstituiert sich unter Führung des Präsidenten selbst.

 

Artikel 16: Geschäftsführung

Der Vorstand ist das ausführende des ZFT. Er vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Er ist für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich und überwacht die Ausgaben im Rahmen des Budgets.

 

Artikel 17: Einberufung der Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an einer Sitzung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Artikel 18: Rechnungsrevisoren

Die ordentliche GV wählt jährlich einen Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor, deren Wiederwahl zulässig ist. Die Revision kann auch durch einen Revisor des SFFS durchgeführt werden.

 

Artikel 19: Haftung

Für die Verpflichtung des Vereins haftet nur sein Vermögen. Insbesondere haftet der Verein keiner Weise für Unfälle, Diebstähle usw., die sich bei von ihr organisierten Anlässen ereignen. Der Abschluss allfälliger Versicherungen ist Sache der einzelnen Mitglieder oder Spieler.

 

V. FINANZEN

Artikel 20: Einnahmen

Die Einnahmen der Abteilung bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder sowie anderen Einnahmen (Subventionen, Veranstaltungserlösen, Bussen usw.).

 

 

 

Artikel 21: Zeichnungsberechtigung

Die Abteilung wird durch die kollektive Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder verpflichtet.

Der Vorstand kann dem Kassier für Postcheck- und Bankkonto Einzelunterschrift zugestehen.

 

VI. AUFLÖSUNG

 

Artikel 22: Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV möglich. Der Antrag zu einer solchen GV ist vom Vorstand oder von einem Drittel der Vereine zu stellen. Die Auflösung kann nur mit einem Mehr von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Wird der Verein aufgelöst, geht ein allenfalls vorhandenes Vermögen der Abteilung nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an das SFT.

 

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Artikel 23: Statutenrevision  

Die Statuten können durch die GV (ordentliche oder ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Delegiertenstimmen erforderlich.

 

Artikel 24: Fehlende Bestimmungen

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gilt das Gesetz.

 

Artikel 25: Genehmigung

Die vorliegenden Statuten unterliegen der Genehmigung durch die GV des ZFT.

 

Genehmigt durch die GV ZFT:

Zürich, 26. Januar 2017

26.01.2017 bi/mo